Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Fotoarbeiten mit digitalen Datenträgern
Für Fotoarbeiten mit digitalen Datenträgern finden die nachstehenden AGB Anwendung. Davon
abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§1 Auftragsannahme
Der Firma Photo-Max (Auftragnehmer) steht es frei, den Auftrag für Fotoarbeiten mit
digitalen Datenträgern anzunehmen. Er ist berechtigt, die Annahme des Auftrags
noch innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung abzulehnen.
§2 Auftragserteilung
(1) Der Auftraggeber hat bei der Auftragserteilung folgende Angaben zur
Beschaffenheit des digitalen Datenträgers zu machen:
- Umfang der Speicherkapazität des Datenträgers
- Anzahl der abgespeicherten Bilder
Macht der Auftraggeber hierzu wahrheitswidrige Angaben, die nicht unerheblich von der
tatsächlichen Speicherkapazität oder der tatsächlichen Anzahl der Bilder abweichen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
(2) Der Auftraggeber hat bei der Abgabe der Datenträger die dafür vom Auftragnehmer
vorgesehenen Organisationsmittel zu verwenden. Werden die Datenträger nicht persönlich
in der Annahmestelle abgegeben, sondern per Post, so sind die Datenträger der Annahmestelle
durch Wertbrief unter Verwendung der vom Auftragnehmer vorgesehenen Organisationsmittel
zuzusenden. Kommt der Auftraggeber der in Satz 1 und Satz 2 geregelten
Verpackungs- und Versendungspflicht nicht nach und entsteht ihm im Rahmen dieses
Auftrags ein Schaden, so haftet der Auftragnehmer nicht für
solche Schäden, die dadurch vermieden worden wären, dass der Auftraggeber
seiner Verpackungs- und Versendungspflicht nachgekommen wäre.
§3 Sicherungskopie
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abgabe der Datenträger an den Auftragnehmer eine
Sicherungskopie vom Dateninhalt des Datenträgers herzustellen. Kommt der Auftraggeber der
vorgenannten Verpflichtung nicht nach und entsteht ihm im Rahmen dieses Auftrags ein Schaden,
so haftet der Auftragnehmer nicht für solche Schäden, die dadurch vermieden worden wären,
dass der Auftraggeber der vorgenannten Verpflichtung zur Herstellung einer
Sicherungskopie nachgekommen wäre.
§4 Haftung für Datenträger mit Viren,„trojanischen Pferden“ und „Würmern“
(1) Die abgegebenen Datenträger werden vor der Auftragsbearbeitung mit einer
Virenerkennungssoftware geprüft. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Datenträger
mit einem Virus, „trojanischen Pferd“ oder „Wurm“ behaftet ist, so hat der Auftragnehmer
das Recht, vom Auftrag zurückzutreten.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur solche Datenträger abzugeben und mit den
Geräten des Auftragnehmers in Kontakt kommen zu lassen, die frei von Viren, „trojanischen Pferden“
und „Würmern‘ sind. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er dem Auftragnehmer mit Viren, „trojanischen Pferden“ und „Würmern“ infizierte Datenträger
überlassen hat, es sei denn, der Auftraggeber hat dies nicht zu vertreten. Im Rahmen seiner
Haftung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer und dessen Labor von Ansprüchen Dritter
frei und hat die dem Auftragnehmer und seinem Labor entstehenden notwendige
Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
§5 Auftragsumfang
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, von allen abgespeicherten Bildern
jeweils dieselbe Anzahl Abzüge zu machen. Der Auftraggeber hat daher auf den
Datenträgern nur die Bilder zu speichern, von denen er Abzüge wünscht.
(2) Bei Verfahren der elektronischen Auftragsbestellung und Auftragsbestätigung durch
den Auftraggeber können abweichend von § 5 Abs. (1) unterschiedliche Stückzahlen
von einzelnen Bildern bestellt werden.
§6 Lieferzeit
Alle Aufträge werden bestmöglich und kurzfristig ausgeführt. Kommt de
Auftragnehmer mit der Auftragsdurchführung in Verzug, so kann der Auftraggeber bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Verzug besteht nur in den Grenzen des § 10.
§7 Zwischenspeicherung
Der Auftragnehmer wird das Bildmaterial der digitalen Datenträger bis zu 30 Tage
ab Fertigstellung des Auftrags auf Datenträgern zwischenspeichern. Das Angebot
der Zwischenspeicherung erfolgt unverbindlich.
Der Auftraggeber kann keinerlei Rechte daraus herleiten, dass eine Zwischenspeicherung
unterblieben oder das Bildmaterial wahrend dieser Zeit abhanden gekommen
oder zerstört worden ist o.ä.
§8 Urheberrechte
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer über das Bestehen von
Urheberrechten am Bildmaterial aufzuklären. Werden infolge unterlassener oder
wahrheitswidriger Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrags Urheberrechte
Dritter verletzt, so haftet der Auftraggeber hierfür allein, es sei denn, der Auftraggeber
hat dies nicht zu vertreten. Im Rahmen seiner Haftung stellt der Auftraggeber den
Auftragnehmer und dessen Labor von Ansprüchen Dritter frei und hat die dem Auftragnehmer
und seinem Labor entstehenden notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten
§9 Mängelgewährleistung
(1) Mängelrügen müssen - soweit sie offenkundige Mängel betreffen - unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung der in Auftrag gegebenen Arbeiten,
geltend gemacht werden.
(2) Geschmackliche Gesichtspunkte berechtigen nicht zu Beanstandungen. Weicht eine
Nachbestellung von einer Erstlieferung ab, so berechtigt dies nur dann zu einer Beanstandung,
wenn die Nachbestellung Mängel aufweist. Weicht eine mangelfreie Nachbestellung von einer
Erstlieferung ab, so berechtigt dies auch dann nicht zu einer Beanstandung, wenn für die
Nachbestellung Musterbilder der Erstlieferung zur Verfügung gestellt wurden.
(3) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn,
- der Auftragnehmer hat einen Mangel arglistig verschwiegen,
- der Auftragnehmer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Bildmaterials übernommen,
- der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben
sich grob fahrlässig oder vorsätzlich verhalten oder
- der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben sich
fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, verhalten und es handelt sich um
einen Schaden, der durch eine zumutbare und übliche Haftpflichtversicherung abgedeckt
werden kann, um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um
eine wesentliche Vertragspflicht, deren einfach fahrlässige Verletzung den Vertragszweck
gefährdet. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass keiner der vorgenannten
Fälle der leichten Fahrlässigkeit, keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
(4) Beruht der Mangel des Bildmaterials auf den vom Auftraggeber gelieferten Dateien, sind
die Rechte des
Auftraggebers wegen eines Mangels ausgeschlossen.
(5) Haben ungenaue oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers bei der Auftragserteilung
Mängel des Bildmaterials oder die Unausführbarkeit des Auftrags zur Folge, ohne dass
ein Umstand mitgewirkt hat, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer
einen seiner bereits geleisteten Tätigkeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der
in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Dasselbe gilt für den Fall, dass
Mängel des Bildmaterials der die Unausführbarkeit des Auftrags auf einem Mangel des
vom Auftraggeber überlassenen Materials oder auf Umständen beruht, die auf Handlungen
des Auftraggebers zurückgehen, auch wenn diesen kein Verschulden trifft. Etwaige Ansprüche
des Auftraggebers auf erneute Herstellung des Bildmaterials bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht in
einem Mangel des Bildmaterials bestehen, besteht nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem
Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Handeln
die vorgenannten Personen fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet
der Auftragnehmer nur, soweit die Haftung
- einen Schaden, der durch eine zumutbare und übliche Haftpflichtversicherung
abgedeckt werden kann,
- eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
- eine wesentliche Vertragspflicht, deren einfach fahrlässige Verletzung den
Vertragszweck gefährdet, betrifft.
§ 11 Aufbewahrung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Bildmaterial alsbald nach dem vorgesehenen
Fertigstellungstermin abzuholen. Das fertig gestellte Bildmaterial und der zur Bearbeitung
übergebene Datenträger werden für 6 Monate ab dem tatsächlichen
Fertigstellungstermin bei der Firma Photo-Max aufbewahrt.
Berlin im November 2009